Gesetzlich versichert

Seit dem 01.04.2017 gelten Änderungen in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung. Diese beinhalten für gesetzliche Versicherte neue Behandlungsoptionen, wie z.B. die psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung.

Klicken Sie hier für mehr Informationen der Kassenärztlichen Vereinigung.

Bitte beachten Sie, dass ab dem 01.04.2018 der Besuch der psychotherapeutischen Sprechstunde verbindlich ist.

 

Wir informieren Sie gerne, was das für die Behandlung bei uns bedeutet.

Da seit vielen Jahren eine massive Unterversorgung der Therapeuten mit Kassensitz existiert, müssen gesetzlich Versicherte oft monatelang auf einen Therapieplatz warten.

Die Notfallregelung bei Unterversorgung“ (§13 Abs. 3 SGB V besagt, dass bei unzumutbarer Wartezeit Ihre Krankenkasse die Behandlung bei einem nicht kassenzugelassenen Therapeuten erstatten muss. Dieser Anspruch auf Kostenerstattung ist gesetzlich geregelt und gilt gegenüber allen gesetzlichen Krankenkassen. Dadurch ist ist die Kostenübernahme einer Psychotherapie auch in einer Privatpraxis in Ausnahmefällen möglich.

In einem Erstgespräch lernen Sie uns kennen und erfahren im Detail, wie eine Beantragung Ihrer Therapie funktionieren kann.

Als Orientierung haben wir für Sie die wichtigsten Schritte zur Beantragung einer Therapie im Kostenerstattungsverfahren zusammengefasst:

  1. Anruf bei der Krankenkasse
    Rufen Sie Ihre Krankenkasse an und fragen Sie, wie Sie am besten erfolgreich einen Antrag auf außervertragliche Kostenerstattung für Psychotherapie stellen können. Erkundigen Sie sich, welche Unterlagen zur Antragstellung erforderlich sind.
  2. Fehlenden Therapieplatz nachweisen
    Ist ihre Krankenkasse prinzipiell zur Kostenübernahme bereit, kontaktieren Sie mehrere – mindestens fünf, manche Kassen fordern zehn – Therapeuten mit Kassenzulassung. Notieren Sie sich Name, Datum, Uhrzeit und Ergebnis des Telefonats (z.B. Therapeut Mustermann, Mustermannstr. 1, Aachen, 1.1.2014, 13.45h, Wartezeit 8 Monate bis zur Therapieaufnahme/Therapeut hat nicht zurückgerufen). Fragen Sie nach, wann der Beginn der Therapie wäre und nicht nur ein Erstgespräch stattfinden würde. Denn ein Erstgespräch führt meist nur zur Aufnahme auf die Warteliste.
  3. Konsiliarbericht und Dringleichkeitsbescheinigung
    Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Arzt (z.B. Hausarzt, Psychiater, Neurologe). Über die Erstellung des sogenannten „Konsiliarberichts“ bescheinigt der Arzt, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Psychotherapie spricht. Wir als Psychotherapeuten erhalten so auch medizinische Informationen, die wir in unserer gemeinsamen Arbeiten berücksichtigen und einbauen können.

Wir raten Ihnen seit dem 01.04.2017 zum Besuch einer psychotherapeutischen Sprechstunde. Leider können wir Ihnen diese Leistung in unserer Privatpraxis nicht anbieten, da diese Leistung Kassentherapeuten vorbehalten ist. Termine hierfür können Sie selbst vereinbaren oder über die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung (Terminservicestelle). Sollte es nicht möglich sein, innerhalb von vier Wochen einen Termin zu vereinbaren, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.